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Satzung

Förderverein

Hier sehen sie die aktuelle Vereinssatzung, die auch im Download-Bereich heruntergeladen weden kann.
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Satzung
Förderverein Freiwillige Feuerwehr Neuleiningen
 
 
 
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
 
Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen" Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Neuleiningen.
 
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.81 zu fördern.
 
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
 
a.    durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde
 
b.    durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der  Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
 
c.    durch Öffentlichkeitsarbeit.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitglieder des Vereines
 
Dem Verein sollten angehören:
 
·         Feuerwehrangehörige
 
·         fördernde Mitglieder
 
·         Ehrenmitglieder
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt  werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
 
Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
 
 
 
 
 
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
 
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
 
Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
 
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
 
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der
 
Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
 
Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
 
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
 
§ 6 Mittel
 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
 
·         durch jährliche Mitglieder Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
 
·         durch freiwillige Zuwendungen
 
·         durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
·         Mitgliederversammlung
 
·         Vereinsvorstand
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom
 
Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer I4 tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandgemeinde Grünstadt Land, Gemeinde Neuleiningen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
·         Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
 
·         die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
 
·         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 
·         die Genehmigung der Jahresrechnung
 
·         die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
 
·         die Wahl der zwei Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind
 
·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen
 
·         Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
 
·         Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
 
·         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
 
Stimmen - Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
 
Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen.
 
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt beim Schriftführer nach Absprache Einsicht zu nehmen.
 
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
 
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
 
§ 11 Vereinsvorstand
 
Der Vereinsvorstand besteht aus:
 
·         dem Vorsitzenden
 
·         einem stellvertretenden Vorsitzenden
 
·         dem jeweiligen Wehrführer
 
·         dem Rechnungsführer
 
·         dem Schriftführer und Pressewart
 
·         von zwei Beisitzer der Feuerwehrangehörigen
 
·         von zwei Beisitzer der fördernden Mitglieder
 
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende
 
Vorsitzende und der Rechnungsführer. Ein Vorstandsmitglied soll ein förderndes Vereinsmitglied sein. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
 
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
 
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
 
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
§ 12 Rechnungswesen
 
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
 
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zuführen.
 
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
 
§ 13 Auflösung
 
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und
 
mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
 
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuleiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt am 17.04. 2014 in Kraft.
 
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